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Vorwort

Die Oldenburger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen
haben sich zum Stadtjugendring zusammengeschlossen, um in freiwilliger Zusammenarbeit ihre
gemeinsamen Interessen zu fördern und die Belange der Jugend zu vertreten. Die Unabhängigkeit der
Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen wird dadurch nicht
beeinträchtigt.

§ 1 Name und Sitz
Der Stadtjugendring Oldenburg ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden, Jugendgemeinschaften,
Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen und jugendpflegerisch tätigen Vereinen im Stadtgebiet
Oldenburg. Er trägt den Namen Stadtjugendring Oldenburg e. V. Sein Sitz ist im Stadtgebiet Oldenburg. Der
Verein ist im Vereinsregister Oldenburg eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Aufgaben des Stadtjugendringes (im Folgenden SJR genannt) sind:

  1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation
    durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,

  2. die Interessen von Jugendlichen und Kindern, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und
    Jugendverbände in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine
    qualifizierte Mitbestimmung zu vertreten (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt, Jugendpflege),

  3. die Mitglieder zu gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen der außerschulischen Bildung
    anzuregen, diese gemeinsam zu planen und sie bei der Durchführung mit personellen und finanziellen
    Ressourcen zu unterstützen,

  4. gemeinsame Einrichtungen (z. B. Jugendzentren, Jugendhäuser) zu initiieren,

  5. Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterial und Publikationen zu jugend- und
    kinderpolitischen Themen, parteipolitisch unbeeinflusst, herauszugeben,

  6. die internationale Kinder- und Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum
    Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag der Völkerverständigung
    anzuregen und zu fördern,

  7. der Anwendung von Gewalt als Mittel der gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung,
    verfassungs- und gesellschaftsfeindlichen, insbesondere nationalistischen und rassistischen
    Tendenzen mit aller Kraft entgegenzuwirken.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kinder-
und Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zur
Umsetzung der Aufgaben und Ziele erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

(2) Es dürfen Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft nützlich sind oder
als Aufwandsentschädigung z. B. Webmastertätigkeit, Verwaltungsarbeit, Telefon- und Fahrkosten etc.
bezeichnet werden können.

(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die
Höhe dieser Vergütung entscheidet die Vollversammlung.

(4) Der SJR kann haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigen.
Diesen gegenüber wird der SJR durch den Vorstand vertreten. Die Aufsicht wird durch die oder den
VorsitzendeN oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine/einen von der oder dem
Vorsitzenden benannte VertreterIn wahrgenommen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des SJR können alle im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der
Jugend und Jugendvereinigungen, jugendpflegerisch tätige Vereine sowie Organisationen und Zusammenschlüsse
Jugendlicher werden, die in Form von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen organisiert sind. Diese
werden im Folgenden Mitglieder genannt.

(2) Eine Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit.

(3) Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Oldenburg ist:

  1. Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland mit den im Grundgesetz verankerten Grundrechten,
    sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.

  2. Für Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen, die
    einem Erwachsenenverband angehören, dass sie eine selbständige und selbst bestimmte Arbeit
    leisten.

  3. Anerkennung dieser Satzung.

 

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Beigabe einer Satzung oder Ordnung und der Darstellung der
tatsächlich stattfindenden Arbeit beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand prüft die Formalitäten und
reicht den Antrag an die Vollversammlung weiter, welche über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit
beschließt.

(5) Wird ein Antrag auf Aufnahme abgelehnt, kann nach einer Frist von sechs Monaten ein neuer Antrag
gestellt werden.

(6) Ein dauerhafter Zugang zu Ressourcen (Vereins- und Gemeinschaftsräume, Mittel etc.) des SJR sollte
grundsätzlich nur den Mitgliedern gewährt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 10) wird der Zugang zu
den Ressourcen mit sofortiger Wirkung verwehrt.

(7) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

(8) Außerordentliche Mitglieder können alle Vereine, Organisationen und Gemeinschaften werden, die sich, ohne
auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig zu sein, mit der Interessenvertretung für ihre Kinder und jugendlichen
Mitglieder befassen. Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend. Der Hauptausschuss kann über eine außerordentliche
Mitgliedschaft entscheiden. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend an den Versammlungen und
Ausschüssen teil.

§ 5 Organe
Der SJR hat folgende Organe:

  1. Die Vollversammlung

  2. Den Vorstand

  3. Den Hauptausschuss

 

§ 6 Vollversammlung

(1) Der Vollversammlung (im Folgenden VV genannt) gehören je ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der
Mitglieder an. Die Vorstandsmitglieder gehören der VV an. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie nicht
Vertreter im Sinne von Satz 1 sind. Die VV kann beschließen, weitere Personen ohne Stimmrecht generell oder
im Einzelfall zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Ferner ist der/die Stadtjugendpfleger/in der Stadt Oldenburg
beratendes Mitglied der VV. Die Mitglieder regeln ihre Vertretung selber. Sie teilen dem Vorstand mit, durch
wen sie sich vertreten lassen.

(2) Die VV ist öffentlich. Auf Antrag kann die VV, mit einfacher Mehrheit, die Öffentlichkeit für einzelne Punkte
der Tagesordnung ausschließen.

(3) Die VV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand beruft die VV unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens einen Monat vor Sitzungstermin in Textform ein. Die Einladung gilt als zugegangen,
wenn sie an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse gerichtet war.

(4) Wird von zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung der VV gefordert, so muss der Vorstand sie innerhalb
von 14 Tagen einberufen.

(5) Die VV ist das oberste Beschlussorgan des SJR. Sie legt Richtlinien der Arbeit fest, entlastet den Vorstand
und wählt den Vorstand nach § 26 BGB, evtl. den erweiterten Vorstand und 2 Revisor/innen. Die
Vollversammlung kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die VV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine satzungsgemäß eingeladene VV nicht beschlussfähig
sein, so kann der Vorstand fristgemäß eine zweite VV einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.

(7) Beschlüsse und Planung erfolgen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten,
solange diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.

(8) Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen auf Antrag einer stimmberechtigten Person geheim
durchgeführt werden.

(9) Für besondere Aktivitäten und Aufgaben kann die VV thematische Projektgruppen einrichten. Sie kann
diese Aufgabe auch dem Vorstand übertragen. Die Teilnehmer/innen dieser Projektgruppen nehmen an den
Sitzungen der Vollversammlung beratend teil.

(10) Der SJR gibt sich eine Kassenordnung, die durch die VV bestätigt werden muss.

Ü11) xber die Vollversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und der
Protokoll führenden Person zu unterschreiben.

 

(12) Anträge zur VV können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge der
Mitglieder müssen zwei Wochen vor der VV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Tagesordnungspunkte,
die aus der VV heraus eingebracht werden, bedürfen der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten, wenn sie behandelt werden sollen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, einen bis drei
stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Ein Maximum ist anzustreben. Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Hierzu sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Bei Ausscheiden von
Mitgliedern aus dem Vorstand kann auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt werden. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahlen zum Vorstand
bedarf es einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese im ersten
Wahlgang nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

(4) Alle Vorstandsmitglieder sollten aus unterschiedlichen Mitgliedern gewählt werden. Maximal dürfen zwei
Vorstandsmitglieder aus einem Mitglied kommen.

(5) Der Vorstand beruft die Vollversammlungen ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich, bearbeitet die
laufenden Aufgaben und führt die Geschäfte des Stadtjugendringes nach Maßgabe der Vollversammlung.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung wird die
Aufgabenteilung festgelegt. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitgliedsverbände öffentlich. Auf Verlangen
eines Vorstandsmitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung
wird Protokoll geführt.

(7) Der Vorstand ist gehalten, bei Verträgen, die den Verein länger als ein Jahr binden, Kreditaufnahmen aller
Art, außerplanmäßigen Aufwendungen, die ohne entsprechende zusätzliche Einnahmen mehr als 10% des
Jahresetats ausmachen, sich durch Fachleute beraten zu lassen. Das Ergebnis solcher Beratungen ist schriftlich
festzuhalten.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Alle Vorstandsmitglieder
sind in gleicher Weise stimmberechtigt.

(9) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Mitarbeiter/innen einstellen oder Personen
beauftragen. Diese nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Einstellung oder Beauftragung
muss von der nächstfolgenden VV bestätigt werden.

(10) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den es vorsätzlich oder durch eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung dem Verein oder einem Dritten
zufügt.

(11) Der Vorstand kann postalisch, per E-Mail oder per Telefax Beschlüsse herbeiführen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss (im Folgenden HA genannt) gehören je ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der
Mitglieder an. Die Vorstandsmitglieder gehören dem HA an. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit
sie nicht Vertreter im Sinne von Satz 1 sind. Der HA kann beschließen, weitere Personen ohne
Stimmrecht generell oder im Einzelfall zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Die Mitglieder regeln ihre
Vertretung selber. Sie teilen dem/der Vorsitzenden mit, durch wen sie sich im Hauptausschuss vertreten
lassen.

(2) Der HA nimmt alle Aufgaben, insbesondere die aus § 2 war, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen
nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er kann Arbeitsausschüsse einsetzen.

(3) Der Vorstand lädt den HA etwa alle zwei Monate zu einer Sitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von zehn Tagen ein.

(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
vertreten ist. Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst.

§ 9 Revision
Die Revisor/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgaben des SJR auf die satzungsgemäße
Verwendung und ordentliche Buchhaltung.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt

  2. Auflösung des Mitglieds

  3. Ausschluss

 

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit dem Zugang des
Schreibens wirksam.

(3) Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand, dem HA oder von einem Drittel der Mitglieder an die VV
gestellt werden, wenn ein Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße
Beschlüsse des SJR verstößt bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Die VV muss
über einen Ausschluss mit absoluter Mehrheit entscheiden.

§ 11 Auflösung
Der Stadtjugendring Oldenburg e. V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen
Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3 4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die
Stadt Oldenburg. Das Vermögen ist durch die Jugendpflege der Stadt Oldenburg ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, mit der Zielrichtung, eine kommunale Vertretung der Jugendverbände
in der Stadt Oldenburg wieder aufzubauen.

§ 12 Inkraftreten
Diese Satzung tritt bei Annahme durch die Gründungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder in Kraft.

Stadt Oldenburg, 28. Juni 2022